Erfassungshilfe für Liegenschaftskataster und Geotopographie
2.0.2.2 - 13.06.2025
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53008 AX_EinrichtungenFuerDenSchiffsverkehr ART 1460 Anleger - Basis-DLM

Definition AdV:

'Anleger' ist eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen.

Konsistenzbedingungen:

Punktförmige Objekte der Werteart 1460 'Anleger' der Attributart 'Art’ liegen immer auf der Umrissgeometrie eines Objekts 44001 'Fließgewässer’, 44005 'Hafenbecken’, 44006 'Stehendes Gewässer’, 44007 ’Meer’ oder berühren ein Objekt 53009 'BauwerkImGewaesserbereich' der Bauwerksfunktion 2133 'Hafendamm, Mole'. 

Linienförmige Objekte der Werteart 1460 'Anleger' der Attributart 'Art’ liegen immer mit dem Anfangs- bzw. Endpunkt auf der Umrissgeometrie eines Objekts 44001 'Fließgewässer’, 44005 'Hafenbecken’, 44006 'Stehendes Gewässer’, 44007 ’Meer’ oder berühren bzw. kreuzen ein weiteres Objekt der Werteart 1460 'Anleger' oder 53009 'BauwerkImGewaesserbereich' der Bauwerksfunktion 2133 'Hafendamm, Mole'. 

Bei linienförmiger Modellierung der Werteart 1460 'Anleger' der Attributart 'Art’ ist bei einer Überlagerung durch Objekte 42003 'Straßenachse’, 42008 'Fahrwegachse’, 42014 'Bahnstrecke’, 53003 'Weg, Pfad, Steig’ oder 53006 'Gleis’ die Geometrie immer identisch, bei flächenförmiger Modellierung liegen die überlagernden Objekte immer innerhalb der Umrissgeometrie des Objekts 53008 'Einrichtungen für den Schiffsverkehr’.

Erfassungskriterien:

Vollzählige Erfassung der öffentlichen Anlegestellen des Fährverkehrs. 

LSA: 

Punkt-, linien- oder flächenförmige Modellierung 

Anleger müssen direkt am oder auf dem Wasser liegen. 

Anlegestellen für Schiffe (nicht Fährverkehr) wo nur der Uferbereich entsprechend ausgebaut ist, werden nicht als Anleger erfasst. Das gilt insbesondere für Kanäle, vor Schleusen und in Hafenbereichen bzw. kleinere Stellen wo Schiffe be- und entladen werden können. 

Für LSA gelten folgende Festlegungen für die punkt-, linien- und flächenhafte Modellierung: 

Punktförmig: 

- zu den öffentlichen Anlegestellen des regelmäßigen Fähr- und des sonstigen Linienverkehrs zählen auch die der „Weißen Flotte“ oder ähnliche und es wird der Punkt erfasst, an dem der Anleger auf die Uferlinie trifft. 

Linienförmig: 

- wenn nicht öffentlich , dann ab 50 m Länge abweichend vom Objektartenkatalog (OK) hier für nicht-öffentliche Anleger keine Angaben. 

- nur erfassen, wenn sie größtenteils komplett innerhalb des Gewässers liegen. (siehe Beispiel) 

Flächenförmig: 

- Anleger wasserseitig ab 10 m Breite und 50 m Länge (dazu gibt es keine Festlegung im OK)

LVermGeo Sachsen-Anhalt