Erfassungshilfe für Liegenschaftskataster und Geotopographie
2.0.2.2 - 13.06.2025 |
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Die Objektbildung im ATKIS-Basis-DLM wird nach den in der Tabelle 3 aufgeführten Regeln vorgenommen. Danach gilt u.a. die Regel, dass ein neues REO gebildet wird, wenn sich der Wert eines Attributs ändert.
In einigen Fällen ist die Objektbildung nicht nur von der Werteänderung des Attributs abhängig, sondern auch an geometrische Größen gebunden. Eine Werteänderung ist nachzuweisen, wenn
Bei der nachbarschaftlichen Abgrenzung bebauter Flächen sind ebenfalls Mindestmaße anzuhalten. So werden innerhalb von bebauten Flächen die REO
nur dann nach den o. g. Objektarten unterschieden und gegeneinander abgegrenzt, wenn die Mindestgröße von 1 ha überschritten wird. Es sei denn, dass auf Werteartebene ein geringeres Erfassungskriterium wie im nachfolgenden Beispiel dargestellt, angegeben ist.
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Innerhalb der skizzierten Masche befindet sich neben einer Wohnbaufläche, (anstelle der Wohnbaufläche könnte auch ein Objekt „Fläche gemischter Nutzung“ oder „Fläche besonderer funktionaler Prägung“ vorhanden sein) zusätzlich ein Objekt der Objektart Industrie- und Gewerbefläche, z.B. ein Heizwerk. Da Heizwerke vollzählig zu erfassen sind, gilt für die gegenseitige Abgrenzung in diesem speziellen Fall die Mindestgröße für die Werteart FKT 2570 „Heizwerk“ und nicht für die Objektart 41002 AX_IndustrieUndGewerbeflaeche.
Objektbildung an der Landesgrenze
An der Landesgrenze muss jedes REO abgeschlossen werden. Für linienförmige REO auf der Landesgrenze muss von beiden betroffenen Ländern die gleiche REO-Bildung vorgenommen werden. Das bedeutet, dass innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht nur die Landesgrenze selbst, sondern auch die Objekte redundant auf der Landesgrenze vorhanden sind, die in beiden Ländern geführt werden. Die Grundlage für diese Modellierung bildet der Produkt- und Qualitätsstandard für das Digitale Basis-Landschaftsmodell (PQS Basis-DLM). Im PQS Basis-DLM ist geregelt, dass jedes Bundesland die Basis-DLM-Daten vollständig zu führen hat. Sind REOs Teil eines ZUSO, müssen die lückenlos auf der gemeinsamen Grenze verlaufenden REO in jedem Land einem eigenen ZUSO zugeordnet werden.
Beispiel zur Objektbildung an der Landesgrenze mit identischem linienförmigen REO
Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie die ZUSO- und REO-Bildungen bei Objekten, die auf der Landesgrenze verlaufen, vorzunehmen sind.
Der Blaubach entspringt im Bundesland A im Punkt Q und mündet im Bundesland B im Punkt M in den Schwarzbach. Zwischen den Punkten 1, 2 und 3 verläuft er auf der gemeinsamen Landesgrenze.
Im Bundesland A wird der Blaubach als zwei ZUSO AX_Wasserlauf modelliert. ZUSO_A1 besteht aus einem REO AX_Gewaesserachse (REO_1A1), ZUSO_A2 besteht aus zwei REO AX_Gewaesserachse (REO_1A2 und REO_2A2). Im Bundesland B wird der Blaubach als zwei ZUSO AX_Wasserlauf modelliert. ZUSO_B1 besteht aus zwei REO AX_Gewaesserachse (REO_1B1 und REO_2B1). ZUSO_B2 besteht aus zwei REO AX_Gewaesserachse (REO_1B2 und REO_2B2).
REO_1A2 muss geometrieidentisch mit REO_1B1, REO_2A2 muss geometrieidentisch mit REO_2B1 modelliert sein.
Für die Objekte der Objektart AX_Gebietsgrenze mit AGZ 7102 „Grenze des Bundeslandes“ ist die Geometrieidentität des Grenzverlaufes ausreichend. Eine identische REO-Bildung ist nicht erforderlich.
Beispiel zur Objektbildung an der Landesgrenze mit einer komplex modellierten Straße Objektbildungsregeln
Die folgenden Beispiele zeigen die Objektbildung bei komplex modellierten Straßen, welche durch eine Landesgrenze geschnitten werden.
Bildungsregeln für neu zu erfassende REO und ZUSO
Ein neues REO wird gebildet: |
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Ein neues ZUSO wird gebildet: |
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LVermGeo Sachsen-Anhalt
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