Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung

Anlass einer Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung kann beispielsweise die Umsetzung eines Grundstückskaufvertrages zur Abschreibung eines Grundstücksteiles oder die Veränderung der Eigentumsgrenze sein.

Dabei werden die neuen Flurstücke auf der Grundlage der Ergebnisse früherer amtlicher Vermessungen verbindlich festgelegt. Die neuen Grenzen werden von der Vermessungsstelle berechnet. Der Aufwand für den Messtrupp vor Ort wird gespart. Die Übertragung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit durch Vermessung und Abmarkung ist später jederzeit möglich. Der Eigentümer kann den Zeitpunkt selbst bestimmen oder ganz darauf verzichten. Wenn beispielsweise das Flurstück nicht in der Nähe seiner Grenzen bebaut und keine massiven Mauern oder Zäune errichtet werden, dürfte die Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit auf Dauer entbehrlich sein.

Ein Antrag kann über den Onlinedienst Vermessungsantrag oder formlos gestellt werden.

Beispiel für zu erwartende Gebühren

Für die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung und die Registerführung werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte, der Grenzlänge, der Bodenrichtwertzone und der Anzahl der Flurstücke. Die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung und der Abruf der Unterlagen ist umsatzsteuerpflichtig. Bei Registerführung ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel - Abtrennung eines Grundstückteils (Trennstück)Gebühr in €
2 alte Grenzpunkte, 2 neue Grenzpunkte
Grenzlänge 90 m (Trennstück von 25 m Länge und 20 m Breite)
Bodenrichtwertzone 50 €/m²
2 Flurstücke (1 Trennstück + 1 Reststück)
ca. 1 240,00
inklusive
Umsatzsteuer