Rechtliche Voraussetzung

Fachrechtliche Voraussetzungen zur Nutzung des Dienstes

Nach § 13 Abs. 1 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) ist die Benutzung des Liegenschaftskatasters neben den Eigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte nur dann für andere zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Benutzung des Liegenschaftskatasters besteht und öffentliche Belange dem nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für die Bereitstellung der Inhalte des Geobasisinformationssystems des Landes mit dem Geodatendienst des Landes über das Geodatenportal und Geodatennetzwerke (§ 21 Abs. 1 VermGeo).

Was bedeutet „berechtigtes Interesse“?

Das berechtigte Interesse des Nutzers kann unterschiedliche Interessen, wie z.B. öffentliche oder private, beinhalten.

Der Nutzer hat sein Interesse darzulegen, in dem sachliche Gründe bzw. der konkrete Zweck zur Benutzung des Liegenschaftskatasters vorgelegt werden.

Vor jeder Benutzung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsbuch und -karte) prüft das LVermGeo, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dieser Prüfung obliegt es dem LVermGeo anhand des angegebenen Benutzungszweckes zwischen den (schutzwürdigen) Interessen der betroffenen Eigentümer und dem Informationszugang für die Allgemeinheit abzuwägen. Ein unbefugter Informationszugang bzw. bloße Neugier an schutzwürdigen Daten des Liegenschaftskatasters ist dabei ausgeschlossen.

Erläuterung „flächendeckendes berechtigtes Interesse“

Ein flächendeckendes berechtigtes Interesse liegt vor, wenn für ALLE Liegenschaften in der begehrten räumlichen Begrenzung das berechtigte Interesse zur Benutzung des Liegenschaftskatasters vorhanden ist. Der Geodatendienst - Anwendung "Liegenschaftskataster" kann derzeit technisch bedingt nur anhand von administrativen Einheiten begrenzt werden, wobei die kleinste Einheit eine Gemarkung ist.

In der Regel liegt für privatwirtschaftliche Nutzer kein flächendeckendes berechtigtes Interesse vor, sondern nur für hoheitliche Nutzer, wie z. B. Landkreise, Gemeinden, Landesverwaltungen, etc.

Was bedeutet „öffentliche Belange“?

Die Benutzung des Liegenschaftskatasters gemäß § 13 VermGeoG LSA unterliegt einer weiteren Schranke und kann auch wegen einer Kollision mit den „öffentlichen Belangen“, wie z. B. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung, versagt werden.

Hinweis:

Eine Benutzung des Liegenschaftskatasters ist neben der Nutzung des Geodatendienstes - Anwendung "Liegenschaftskataster" jederzeit für Nutzer, die ein berechtigtes Interesse haben, z. B. durch Erteilung von Einzelauszügen, möglich. Bitte wenden Sie sich hier an die Geokompetenz-Center des LVermGeo.

Datenschutzrechtliche Voraussetzungen zur Nutzung des Dienstes

Es wird auf die Datenschutzerklärung des LVermGeo verwiesen.